E-Bikes, Pedelecs + E-Scooter
Etwa jedes zehnte in Deutschland verkaufte Fahrrad zählt zur Gruppe der Pedelecs bzw. E-Bikes. Diese Fahrräder mit elektrischem Zusatzmotor scheinen sich im Straßenbild als feste Größe zu etablieren, denn sie bieten im städtischen Umfeld eine bequeme Alternative zu U-Bahn, „klassischem“ Fahrrad und Auto.
Über eventuell nötig werdenden Versicherungsschutz machen sich viele erst nach dem Kauf Gedanken. Muss man so ein Rad haftpflichtversichern? Wie kann man Reparaturen nach einem Unfall oder Diebstahl des Rads bzw. einzelner Teile absichern?
Pedelecs (Kunstwort für Pedal Electric Cycle) unterstützen den Fahrer nur, solange dieser auch tatsächlich in die Pedale tritt. Beträgt die abgegebene Leistung dieser Trethilfe nicht mehr als 250 Watt und endet die Unterstützung bei maximal 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten einhält, so bleibt dem Gefährt der Status des Fahrrades erhalten. Im Gegensatz zu Pedelecs besitzen E-Bikes einen tretunabhängigen Antrieb. Sie gelten als Leichtmofa, wenn sie unter anderem nicht mehr als 500 Watt Leistung bereitstellen und eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen. Außerdem benötigen sie eine Betriebserlaubnis. Auch schnelle Pedelecs (sog. S-Pedelecs), deren Tretunterstützung erst bei 45 km/h abschaltet, müssen entsprechend der europäischen Richtlinien eine Typenprüfung aufweisen.
Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss dem Geschädigten gegenüber auch dafür haften. Dieser Grundsatz gilt so auch für den Gebrauch von Fahrrädern mit Elektromotor. Grundsätzlich bietet jede Privathaftpflichtversicherung auch Versicherungsschutz, wenn Sie als Radfahrer unterwegs sind – hier sind eindeutig aber nur Räder ohne Zusatzmotor gemeint. Die meisten Tarife am Markt übernehmen auch die Deckung für den Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Dabei wird die maximale Höchstgeschwindigkeit, die ein solches Fahrzeug haben darf, meist auf 6 km/h beschränkt – die Verfasser älterer Bedingungswerke hatten hier wohl vor allem Elektrorollstühle und ähnliches im Sinn. Weder die Regelung für ein normales Rad, noch die für besagte Fahrzeuge, passt so richtig zum Pedelec. Erst in neueren Bedingungswerken wurde dieses neue Haftpflichtproblem eindeutiger geregelt. Viele Anbieter nahmen Fahrräder mit Hilfsmotor -Pedelecs- (sofern nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig) explizit in ihren Deckungsumfang mit auf. Andere erweiterten den Kreis der versicherten Fahrzeuge entsprechend, damit Versicherungsschutz für die Kunden geschaffen wird. Wir können daher pauschal nur raten, sich vor der ersten Fahrt bei seinem Privathaftpflichtversicherer zu vergewissern, dass Versicherungsschutz auch für das neue Rad besteht.
Da E-Bikes auch ohne Pedalbetrieb fahren können, ist es nachvollziehbar, dass hier Regelungen für Kleinkrafträder greifen. Sie benötigen eine entsprechende Fahrerlaubnis (mind. Klasse M), müssen eine Prüfbescheinigung mitführen und benötigen natürlich auch ein Versicherungskennzeichen („Mofakennzeichen“). All dies gilt ausdrücklich auch für die S-Pedelecs! Beide Rad-Typen fallen damit nicht mehr unter den Schutz der Privathaftpflichtversicherung!
Bewegen Sie sich ohne Versicherungskennzeichen mit E-Bike oder S-Pedelec auf öffentlichen Straßen, begehen Sie damit einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Dies kann mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Zusätzlich droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
Hinweis: Wenn Sie bereits einen Rechtsschutzvertrag besitzen, der auch einen Verkehrs-Rechtsschutz enthält, sind Sie auch auf Ihrem Bike versichert. Sie übernimmt die anfallenden Kosten eines Rechtsstreits, wenn Sie z. B. nach einem Unfall Schmerzensgeld und Schadensersatz einklagen müssen. Da auch Sie bei einem Unfall verletzt werden können, sollten Sie auch eine private Unfallversicherung haben.
Ein neues „Elektro-Fahrrad“ ist nicht gerade billig – speziell der Akku schlägt als Ersatzteil schnell mit einigen hundert Euro zu Buche. Daher sollte es auch gegen Schäden versichert sein.
Zumindest die langsameren Pedelecs sind grundsätzlich bereits über die Hausratversicherung gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Raub, Sturm, Hagel und – sofern gewählt – auch gegen Elementarschäden wie z. B. Überschwemmung versichert. Voraussetzung für die Regulierung eines Diebstahls ist grundsätzlich aber, dass sich das Rad zum Schadeneintritt in einem geschlossenen Gebäude befand. Der einfache Diebstahl, wenn man unterwegs ist, lässt sich bei den meisten Versicherern auch für die Pedelecs einschließen. Spezieller – von einer Hausratversicherung unabhängiger – Schutz wird am Versicherungsmarkt in Form von Fahrradversicherungen angeboten. Diese bieten in der Regel einen deutlich umfangreicheren Schutz, bei dem auch an den aktiven Gebrauch eines Rads gedacht wurde. Auch Schäden am Akku oder Motor lassen sich so hervorragend mit absichern. Versichert sind zumeist Fall- oder Sturzschäden, Schäden durch Unfälle, Vandalismus und Schäden durch Tiefenentladung des Akkus. Je nach Anbieter und Tarif kann sich der Versicherungsschutz auch auf mitgeführtes Fahrradzubehör wie z. B. Helm, Kindersitz, Trinkflasche, etc. erstrecken. Dieser umfangreiche Schutz ist für alle Arten von Fahrrädern mit Elektromotor erhältlich.
E-Bikes – die „schnellen Räder“- sind versicherungspflichtig und müssen auf öffentlichen Straßen ein Versicherungskennzeichen führen. Neben der Haftpflicht bieten die meisten Anbieter die Möglichkeit, auch eine Teilkaskoversicherung mit einzuschließen – vereinzelt auch mit Sondereinschluss eines gesonderten Akku- und Motorschutzes. Diese Teilkaskoversicherung umfasst die Gefahren Feuer, Explosion, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Glasbruch, Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss, Marderbiss, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung und Zusammenstöße mit Haarwild (je nach Anbieter auch mit anderen Tieren).
E-Scooter/Segways -elektrisch betriebene Tretroller- sogenannte „Elektrokleinstfahrzeuge“ oder auch Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange sind aus den Innenstädten nicht mehr wegzudenken.
Mit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung am 15.06.2019 wurden die Voraussetzungen geschaffen, damit Elektrokleinstfahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange am Straßenverkehr teilnehmen können.
Daher sind die E-Scooter und wegen ihrer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h natürlich versicherungspflichtig. Ein klassisches Versicherungskennzeichen kann man an den meisten Modellen nicht montieren, hier gibt es eine Versicherungsplakette zum Aufkleben. Zudem ist es wichtig, dass Sie bei der Anschaffung wirklich genau darauf achten, dass Ihr Scooter auch wirklich der Verordnung entspricht und eine gültige Betriebserlaubnis hat.
Für weitere Informationen über die E-Scooter und ihre Zulassung hat das Bundesministerium diese FAQ-Seite zum Thema eingerichtet
Welche dieser Deckungen für Ihr konkretes Gefährt am besten geeignet ist, sollten wir gemeinsam in einem persönlichen Gespräch ausloten. Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie.
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