Betriebshaftpflichtversicherung
Betriebshaftpflicht: Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich eine Ersatzpflicht für alle Schäden die man – absichtlich oder versehentlich – Anderen zufügt. Die Ersatzpflicht ist in der Höhe unbegrenzt und kann daher existenzbedrohliche Größenordnungen erreichen. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist daher unverzichtbar.
Der Versicherungsschutz umfasst – wie in der Haftpflichtversicherung allgemein – die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz. Ferner umfasst er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind und die Abwehr unbegründeter Forderungen. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive Rechtsschutzversicherung: die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt in Deutschland unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherer. Der Versicherungsschutz gilt allerdings nur für auf Ersatz eines Schadens gerichtete Ansprüche, nicht auf solche, die auf Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gerichtet sind, den sogenannten „Erfüllungsschaden“. So können Kosten für Nachbesserung, Umtausch oder Reparatur nicht auf die Betriebshaftpflicht umgewälzt werden.
Auch andere Schadensereignisse wie etwa Abmahnungen, welche die Unterlassung bestimmter Handlungen zum Gegenstand haben, fallen nicht in den Bereich der Betriebshaftpflicht. Der Versicherer leistet regelmäßig an den geschädigten Anspruchsteller, nicht den Versicherungsnehmer. Dieser kann nicht wirksam über seine Freistellungsforderung dem Versicherer gegenüber verfügen (§ 156 I VVG). Nur wenn etwa durch Aufrechnung oder Leistung die Schadenersatzforderung erloschen ist, kann eine Leistung an den Versicherungsnehmer erfolgen. Dies spielt in arbeitsteiligen Herstellungsvorgängen insbesondere etwa der Bauwirtschaft über Verrechnungen eine große Rolle
Mitversichert sind neben dem Einzelunternehmer bzw. der Trägergesellschaft die Personen, die einen Betrieb oder eine Niederlassung leiten (§ 151 VVG) sowie alle übrigen Betriebsangehörigen (Mitarbeiter), bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber (für die Freizeit ist die Privathaftpflichtversicherung zuständig). Mit der Absicherung der Haftungsrisiken der Mitarbeiter wird zugleich deren arbeitsrechtlichem Freistellungsanspruch Rechnung getragen. Nicht Gegenstand der Betriebshaftpflichtversicherung sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte oder von Mitversicherten untereinander.
Nur die Eigenschaften und Rechtsverhältnisse, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss angibt, fallen unter den Versicherungsschutz. Dies hat in der Betriebshaftpflichtversicherung besondere Bedeutung. Für Angehörige der freien Berufe – beispielsweise Ärzte, Juristen, Steuerberater oder Architekten – deckt die Betriebshaftpflicht oft nur rudimentäre Risiken wie etwa die Streupflicht im Winter ab. Die eigentlichen betrieblichen Risiken dieser Berufsgruppen finden sich in der Berufshaftpflicht. Die Betriebshaftpflicht ist ein komplexes Produkt, das viele Ein- & Ausschlüsse kennt. Über eine interaktive Beratung im Internet hinausempfiehlt sich hier mitunter eine exakte Risikoanalyse durch einen spezialisierten Versicherungsmakler.
Wir haben besondere Erfahrung in der Absicherung von Vereinen insbesondere bei der Vereinshaftpflicht. Sollten Sie hierzu besondere Informationen benötigen etwa ob ehrenamtlich Tätige mitversichert werden können, kontaktieren Sie uns.
Wir möchten Sie bei diesem Thema auf die Wichtigkeit einer Beratung hinweisen. Der unten aufgeführte Vergleichsrechner verschafft Ihnen lediglich eine Erstinfomation und einen groben Überblick.
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