Beihilfe

Beihilfe/ Heilfürsorge – Krankenkostenabsicherung für Beamte

Beamte sind von normalen Arbeitnehmern komplett abzugrenzen, da diese nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihren Dienstherren stehen, sondern in einem Beamtenverhältnis, das einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis entspricht (§4 BBG). Dazu gehören z. B. Finanzbeamte, Mitarbeiter bei städtischen Einrichtungen, aber auch Soldaten, Polizisten und Vollzugsbeamte. Das Beamtenverhältnis beginnt mit der Ernennung und endet mit der Entlassung. Die Möglichkeit zu kündigen bzw. gekündigt zu werden, besteht aber nicht. Mit diesem besonderen Treueverhältnis gehen viele Pflichten einher, die beide Seiten gegenüber dem anderen zu erfüllen haben. Eine der Pflichten, die der Dienstherr gegenüber seiner Bediensteten zu erfüllen hat, ist die teilweise oder vollständige Übernahme der Kosten im Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfall.

KRANKENVERSICHERUNG FÜR BEIHILFEBERECHTIGTE
Anders als beim Angestellten übernimmt der Dienstherr beim Beamten nicht die Hälfte der Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beamte erhält eine anteilige Erstattung seiner anfallenden Behandlungskosten. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach seinem jeweiligen Beihilfesatz. Die Höhe des Satzes ist abhängig von den jeweiligen Beihilfevorschriften – kinderreiche Beamte und Pensionäre erhalten eine höhere Erstattung. Auch Ehegatten und Kinder eines Beamten haben über diesen grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe (keine eigene Krankenversicherung bzw. noch vorhandene Kindergeldberechtigung vorausgesetzt).
Inzwischen sind auch Beamte dazu verpflichtet, das Vorhandensein einer Krankenversicherung nachzuweisen. Der Beamte hat hier die Möglichkeit, den nicht seitens der Beihilfe übernommenen Teil der anfallenden Kosten über eine private Krankenversicherung abzudecken. Der Erstattungssatz kann bei solchen Tarifen auch an die Beihilfegegebenheiten angepasst werden (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand). Natürlich kann sich der Beamte auch bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Diese Variante wird allerdings nur in Ausnahmefällen gewählt, da der volle Beitragssatz vom Beamten selbst getragen werden muss. Aktuell stellt nur Hamburg eine Ausnahme dar.

Doch es gibt auch Einschränkungen in der Beihilfe. Wie in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, werden auch in der Beihilfe nicht immer alle Kosten voll übernommen. Je nach Bundesland gibt es in Teilbereichen verschiedene Einschränkungen, die beachtet werden sollten. Hierunter können zum Beispiel Kürzungen beim Zahnersatz, bei Brillengläsern und -fassungen oder bei Schutzimpfungen oder auch Selbstbehalte für Arzneimittel und Krankenhausaufenthalte fallen. Diese Regelungen wurden sowohl in der Beihilfeverordnung des Bundes als auch in den Ländergesetzen an verschiedenen Stellen festgeschrieben. Es werden also nicht automatisch alle Aufwendungen erstattet, sodass man in einigen Bereichen Zuzahlungen leisten muss.
Daher sollten sie zusätzlich zur Beihilfe folgende notwendige Absicherungen abschließen:

  • PKV-Vollversicherung (Restkostentarif) für den verbleibenden Teil je nach Beihilfesatz für den Beihilfeempfänger und die Beihilfeberechtigten jeweils inkl. Pflegepflichtversicherung
  • Beihilfeergänzungstarif für die von der Beihilfe ausgeschlossenen Kosten (je nach Bundesland) wie z. B. Differenzkosten für Einbettzimmer oder Heilpraktiker-Leistungen
  • Krankenhaustagegeld für evtl. entstehende Differenzkosten für stationäre Wahlleistungen (je nach Bundesland)
  • Auslandsreisekrankenversicherung, da die Leistungen der Beihilfe auf deutsche Sätze beschränkt ist und um die Beitragsrückerstattungen nicht zu gefährden und die Zahlung hoher Selbstbeteiligungen zu verhindern

HEILFÜRSORGE
Soldaten und Bundespolizisten genießen für die Zeit ihres aktiven Diensts Heilfürsorge. In vielen Bundesländern trifft dies auch auf Polizeianwärter zu. Sie benötigen keinen gesonderten Krankenversicherungsschutz, da Ihnen keine Kosten entstehen. Hierbei wird oft übersehen, dass auch Angehörige dieser Berufsgruppen eine Pflegepflichtversicherung haben müssen! Mit Beendigung der Dienstzeit bzw. Versetzung in den Ruhestand entfällt die Heilfürsorge. Der Beamte erhält nun in normalem Rahmen Leistungen aus der Beihilfe. Es empfiehlt sich daher, zusammen mit der Pflegeversicherung auch eine Anwartschaft auf Krankenversicherung abzuschließen. Benötigt der Beamte die Krankenversicherung, kann er die Anwartschaft ohne erneute Gesundheitsprüfung auf einen vollwertigen Krankenversicherungstarif umstellen.
Daher sollten sie zusätzlich zur Heilfürsorge folgende notwendige Absicherungen abschließen:

  • große oder kleine Anwartschaft oder Optionstarif für die Zeit nach der Heilfürsorge bzw. der truppenärztlichen Versorgung bzw. nach Beendigung der Leibgedinge (besonders wichtig für Zeitsoldaten!)
  • Pflegepflichtversicherung (hier empfiehlt sich der Versicherer, bei dem auch die Anwartschaftsversicherung abgeschlossen wurde)
  • private Krankenvollversicherung (Restkostentarif) für die Beihilfeberechtigten (Ehegatten, Kinder), jeweils inkl. Pflegepflichtversicherung
  • Beihilfeergänzungstarif für die Beihilfeberechtigten (Ehegatten, Kinder)
  • Auslandsreisekrankenversicherung, da die Leistungen der Heilfürsorge und der truppenärztlichen Versorgung auf deutsche Abrechnungssätze beschränkt sind

Auch während der Ausbildung zum Beamten (Beamte auf Widerruf) gewähren die Dienstherren Beihilfe. Für diese Gruppe gibt es bei den Versicherern sogenannte Anwärtertarife. Diese haben in der Regel die gleichen Leistungen wie die Restkostentarife, werden aber zu stark vergünstigten Prämien angeboten, was auf der Tatsache beruht, dass Anwärtertarife keine Alterungsrückstellungen bilden.
Versicherbar sind Personen mit Beihilfeanspruch, die sich in einer Berufsausbildung befinden oder Personen, die das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sollte eine dieser beiden Voraussetzungen wegfallen, so enden die Sonderbedingungen für die Anwärtertarife und der Versicherungsschutz geht in den normalen Restkostentarif des Versicherers über. Ausgenommen hiervon sind Rechtsreferendare in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, da diese versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu versichern sind.
Da auch Beamte unter die in Deutschland geltende Versicherungspflicht fallen, wurde ein beihilfefähiger Basistarif geschaffen. In diesen müssen Beamte aufgenommen werden, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand. Um trotz mangelnder Gesundheit dennoch eine Chance auf einen Restkostentarif außerhalb des Basistarifs zu haben, gibt es eine Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherer.

Wir möchten Sie bei diesem Thema auf die Wichtigkeit einer Beratung hinweisen.

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