Auslandsreisekranken-Versicherung für Mitarbeiter
Weil Sie als Arbeitgeber Verantwortung tragen
Schickt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen ins Ausland, hat er bestimmte Pflichten. Kommt es beispielsweise während des Auslandseinsatzes zur Erwerbsminderung des Angestellten, hat der Arbeitgeber – im Rahmen der Fürsorgepflicht – den Arbeitnehmer so zu stellen, dass ihm durch die Tätigkeit im Ausland keine Nachteile entstehen. Auch im Falle einer Erkrankung im Ausland ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Heilbehandlungskosten zu erstatten, die während eines beruflichen Auslandeinsatzes entstehen. Das Problem: Eine private Auslandsreisekrankenversicherung des Mitarbeiters greift in all diesen Fällen nicht, da hier berufliche Tätigkeiten meist ausgeschlossen sind.
Empfehlenswert ist eine Auslandskrankenversicherung für alle Betriebe und Unternehmer, die Mitarbeiter aus beruflichen Gründen ins Ausland entsenden.
Ganz gleich wo sich Angestellte außerhalb Deutschlands aufhalten: Im Bedarfsfall werden alle medizinisch notwendigen Kosten bis hin zum ärztlich verordneten Rücktransport übernommen. Kosten werden übernommen für: Ambulante Heilbehandlung beim Arzt, Stationäre Krankenhausbehandlung (einschl. Operationen), schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung, ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel, ärztlich angeordneter Rücktransport ins Heimatland sowie Überführung bei Tod.
Nicht versichert sind Routine- und Vorsorgeuntersuchungen im Ausland sowie Zahnbehandlungen, die über die schmerzstillende Wirkung hinausgehen.
Der Versicherungsschutz gilt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weltweit. Allerdings müssen Reisen in Krisengebiete vorher mit dem Versicherer abgeklärt werden.
Wir möchten Sie bei diesem Thema auf die Wichtigkeit einer Beratung hinweisen.
Was wir noch bieten:
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