Drohnen

Drohnenversicherung

Heute bekommen Sie einen kleinen Hubschrauber im Spielwarenhandel schon für 20 Euro. Für ein paar hundert Euro mehr bekommt man einen Quadrocopter mit installierter Kamera, den Sie auch via App über Ihr Smartphone steuern können. Preiswert und leicht zu steuern, erfüllen sich da nicht wenige einen langgehegten Jugendtraum, wobei sich begeisterte „Piloten“ in allen Altersgruppen finden lassen. Landläufig als Drohnen bezeichnet, erfreuen sich diese kleinen Fluggeräte stetiger Beliebtheit – die weiter fallenden Preise tun ihr Übriges zu einer immer weiteren Verbreitung dieser Freizeitgeräte.

Über behördliche Regelungen und Auflagen oder gar mögliche Versicherungsprobleme denken die wenigsten nach, wenn Sie ihre Drohne zum ersten Mal abheben lassen. Das ändert sich spätestens dann, wenn das Fluggerät auf ein Nachbarsauto knallt oder unauffindbar in einem Maisfeld abstürzt. In Kundengesprächen, die auf solche Vorkommnisse folgen, fallen dann die Wörter „hätte“ und „wenn“ sehr häufig.

Das Luftverkehrsgesetz regelt, dass Modellflugzeuge und auch alle sonstigen unbemannten Fluggeräte als Luftfahrzeuge gelten (§ 1 Abs. 2 LuftVG). Hierunter fallen auch alle sogenannten Drohnen. Als Luftfahrzeug gelten damit auch die Regelungen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Für Geräte ab 0,25 kg gilt eine generelle Kennzeichnungspflicht. Fluggeräte ab 2 kg dürfen nur mit Kenntnisnachweis („Drohnenführerschein“) bewegt werden, zudem gilt ein Mindestalter von 16 Jahren.

Drohnen bis 5 kg Gesamtgewicht sind von der Erlaubnispflicht zum Aufstieg befreit. Generell gilt, dass Drohnen nur in Sichtweite (200-300 Meter) und einer maximalen Höhe von 100 m geflogen werden dürfen. Über diese Flughöhenbegrenzung darf nur mit behördlicher Ausnahmeerlaubnis geflogen werden.

Weiterhin sind Betriebsverbote in der Nähe von Krankenhäusern, Menschenversammlungen, Einsatzorten der Polizei und Rettungskräften, Industrieanlagen, Bundes- und Landesbehörden und bei Nacht festgehalten. In An- und Abflugbereichen von Flugplätzen, über Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen gilt das Flugverbot ebenfalls.

Für Drohnen ab 0,25 kg oder mit der Möglichkeit zur Übertragung und Aufzeichnung von optischen, akustischen oder Funksignalen ausgestatteten Drohnen ist das Überfliegen ohne ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers verboten.
Seit dem 31.12.2020 ist für Fluggeräte ab 0,25 KG ein Kompetenznachweis verpflichtend, insbesondere wenn Sie mit sensorischer Technik (Videokamera u. ä.) ausgestattet sind oder der Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern dienen. Der Kompetenznachweis ist im Wesentlichen ein theoretischer Onlinetest auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA). Je nach Nutzung der Drohne muss zusätzlich zum Kompetenznachweis vom Fernpiloten ein praktisches Selbststudium abgeschlossen und eine weitere Theorieprüfung bei einer vom LBA benannten Stelle bestanden werden. Zudem sind diese Drohnen registrierungspflichtig Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Besitzer eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden.
Unabhängig von Größe und Gewicht benötigen Drohnenbetreiber in Deutschland eine Drohnen-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung gemäß § 43 Luftverkehrsgesetz). Wenn diese nicht besteht, erfüllt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Drohnen sind daher wie jedes andere Luftfahrzeug versicherungspflichtig.

Zudem ist eine hochwertige Drohne ist nicht gerade billig. Es wundert uns nicht, dass wir von Kunden oft mit der Frage konfrontiert werden, wie man sich gegen Schäden versichern kann. Hier gibt es gleich eine Reihe verschiedener Möglichkeiten. So bieten neuere leistungsstarke Bedingungswerke der Hausratversicherung Versicherungsschutz für Drohnen und weitere Flugmodelle. Und auch die Drohnenversicherung bzw. Drohnenkasko bietet in der Regel Versicherungsschutz für Schäden durch Absturz oder Anprall, Diebstahl und Raub, Vandalismus und Transportschäden. Je nach Anbieter und Tarif kann sich der Versicherungsschutz auch auf Zubehör wie z. B. eine Kamera erstrecken. Weiterhin leisten manche Anbieter erst nach Ablauf einer anfänglichen Wartezeit für entstandene Schäden.

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